Recht auf Party, Vermieterbesuch und Co. – Die Top 5 der Mietrechtsmythen

– Von schwarzer Wandfarbe über den Zweitschlüssel des Vermieters bis hin zur Nachmieterauswahl: provisionsjoker.de klärt die häufigsten Missverständnisse auf

Berlin, den 13. Dezember 2011 – Obwohl mehr als die Hälfte aller Deutschen in Mietverhältnissen lebt, gibt es beim Thema Mietrecht immer noch viele Unsicherheiten und Missverständnisse. Was darf der Vermieter eigentlich? Wozu sind Mieter verpflichtet? Und welche Forderungen und Klauseln sind überhaupt zulässig? Die Experten von provisionsjoker.de, dem Anbieter unkomplizierter Finanzierungsmöglichkeiten für die kostenintensive Maklercourtage (www.provisionsjoker.de), schafft Klarheit und räumt die fünf hartnäckigsten Mietrechtsmythen aus dem Weg:

1. Drei Nachmieter als Freifahrtschein für die fristlose Kündigung
Es ist der Traum vieler Mieter: Es steht Veränderung ins Haus, die neue Wohnung ist bereits gefunden, dann nur noch schnell drei Nachmieter an Land ziehen und schon ist der alte Vermieter verpflichtet, das Mietverhältnis fristlos aufzulösen. So praktisch eine solche Regelung auch wäre, im Mietrecht existiert sie nicht. Für jeden Mieter gilt stets die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist, mit der er sich durch Unterzeichnen des Vertrags einverstanden erklärt hat. Generell sind Vermieter darüber hinaus nie verpflichtet vorgeschlagene Nachmieter zu akzeptieren. Eine Ausnahme besteht, wenn die Stellung eines geeigneten Nachmieters vertraglich festgehalten ist. Hierbei sollten Mieter auf jeden Fall auf die schriftliche Fixierung im Mietvertrag bestehen, da sie bei einer mündlichen Absprache in der Beweispflicht sind. Eine andere Ausnahme bildet die Berufung auf einen Härtefall. Ist der Mieter beispielsweise krankheits- oder berufsbedingt zum Wohnungswechsel gezwungen oder kündigt sich Familienzuwachs an, kann das Recht auf die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses bestehen, wenn der Bewohner einen passenden Nachmieter stellt (Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

2. Fight for your right to party!
Gerade bei Studenten und anderen Feierlustigen hält sich dieser Mythos hartnäckig: Jeder Mieter hat das Recht einmal im Monat eine rauschende Party ohne Konsequenzen zu feiern. Auch wenn dies noch so schön wäre, gibt es so einen Passus im Mietrecht nicht. Egal an welchem Tag des Monats die Feierlichkeit stattfindet, jede Party muss ab 22 Uhr auf die vorgeschriebene Nachtruhe heruntergefahren werden, sonst droht der Besuch der Polizei und Krach mit den Mitmietern.

3. Unangemeldeter Besuch dank Zweitschlüssel
Ein Punkt bei dem speziell Vermieter gern daneben liegen ist die Frage nach dem Zweitschlüssel für den Eigentümer. Auch wenn viele Vermieter gern uneingeschränkten Zugang zu den vermieteten Wohnräumen hätten, ist ihnen dies nicht gestattet. Unangekündigte Besuche, vor denen sich viele Mieter fürchten, sind damit nicht nur unmöglich, sondern würden im Ernstfall sogar als Hausfriedensbruch gelten und könnten zur Anzeige gebracht werden. Wurde der Besitz des Zweitschlüssels, zum Beispiel aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zum Vermieter, vertraglich geregelt, stellt das natürlich eine Ausnahme dar. Auch wenn der Eigentümer für einen Notfall wie zum Bespiel einen Wasserschaden oder Kabelbrand nicht über den Halter des Zweitschlüssels informiert wurde, ist er im Ernstfall berechtigt die Wohnung zu betreten, wenn der Mieter beispielsweise verreist ist.

4. Black is beautiful!
Auch wenn sich viele Vermieter sicher das Gegenteil herbeiwünschen würden: Vertragsklauseln, nach denen der Mieter beim Auszug renovieren muss oder gar bestimmte Farben zu verwenden hat sind unwirksam. Theoretisch können Mieter ihre Wände somit in allen Farben des Regenbogens und sogar schwarz streichen, wenn ihnen der Sinn danach steht. Obwohl der BGH immer wieder Klauseln untersagt, die den Mieter während der Mietzeit verpflichten bestimmte Farbtöne zu nutzen, gehen Bewohner auf Nummer sicher, wenn sie beim Auszug dezente Farben hinterlassen. Zerstören die knalligen Farben nämlich die Substanz der Wand oder machen sie die Wohnung unvermittelbar, können Vermieter Schadensersatz fordern.

5. Untermieter, nein danke!
Obwohl es viele Mieter annehmen, ist die Aufnahme eines Untermieters nicht grundsätzlich verboten, Ehepartner oder Lebensgefährten beispielsweise kann ein Vermieter nie ablehnen. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob die ganze Wohnung oder nur ein Teil, wie zum Beispiel ein WG-Zimmer, untervermietet werden soll. Bleibt der Mieter in der Wohnung und hat ein berechtigtes Interesse (z.B. finanzieller Engpass) an der Aufnahme eines Mitbewohners, kann der Vermieter den Untermieter nur ablehnen, wenn dieser unzumutbar wäre. Zieht der Mieter komplett aus, hat der Vermieter ein Vetorecht und muss keinen Fremden in seiner Immobilie akzeptieren. Aber Achtung: Wer das Projekt Untermieter heimlich vollzieht, dem droht die fristlose Kündigung! Selbst wer schon aus der Wohnung ausgezogen ist, haftet noch und hat für die regelmäßige Zahlung zu sorgen. Ist der Untermieter schlampig, trägt der ursprüngliche Mieter die Verantwortung.

„Während unserer jahrelangen Arbeit im Immobilienbereich sind uns sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite immer wieder Irrglauben und Missverständnisse in Bezug auf das Mietrecht untergekommen. Deshalb möchten wir mit den häufigsten Mythen aufräumen“, so Robert Litwak, Gründer und Geschäftsführer von provisionsjoker.de.

Über provisionsjoker.de
Was in Elektromärkten und Möbelhäusern längst gang und gäbe ist, übertragen die Gründer von kautionsfrei.de jetzt auch auf den Immobilienmarkt: Statt die neue Waschmaschine, den teuren Fernseher oder die neue Einbauküche auf einmal zu bezahlen und sich damit im schlimmsten Fall zu verschulden, nutzt man die Möglichkeit, die Ware in bequemen Raten abzubezahlen. Mit dem Provisionsjoker (www.provisionsjoker.de) erhalten Wohnungssuchende so eine sehr günstige und unkomplizierte Finanzierungsmöglichkeit für die kostenintensive Maklerprovision. Der bonitätsunabhängige Festzinskredit wird in Zusammenarbeit mit der SWK Bank angeboten und besitzt eine frei wählbare Laufzeit von zwölf bis 84 Monaten.
Der Provisionsjoker ist ein Produkt der Umzugsjoker GmbH und wurde 2011 ins Leben gerufen.

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