Kleinreparaturen in der Mietwohnung – Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

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Kleinreparaturen in der Mietwohnung - Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

Mieter müssen nur Kleinreparaturen an Gegenständen bezahlen, auf die sie direkten Zugriff haben. (Bildquelle: ERGO Group)

Nele P. aus Freiburg:

Vor Kurzem tropfte unser Wasserhahn. Der Vermieter meinte, das sei eine Kleinreparatur und wir müssten die Kosten übernehmen. Was sind Kleinreparaturen genau und stimmt es, dass Mieter sie selbst bezahlen müssen?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):

Kleinreparaturen sind Reparaturen von Bagatellschäden in einer Mietwohnung. Gerade bewegliche Teile wie Griffe, Schalter oder Wasserhahnventile nutzen sich mit der Zeit ab und irgendwann steht ein Austausch oder eine Reparatur an. Vermieter und Mieter können im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter die Kosten dafür bis zu einer bestimmten Höhe übernimmt. Derartige Klauseln helfen, Streit zu vermeiden. Die zulässigen Grenzen ergeben sich aus Gerichtsurteilen – sie sind jedoch nicht einheitlich. Als Kleinreparaturen gelten demnach Arbeiten, die im Einzelfall bis zu 75 Euro, nach Ansicht einzelner Gerichte auch bis zu 120 Euro kosten dürfen. Dieser Betrag sowie eine Obergrenze für das gesamte Jahr muss im Mietvertrag geregelt sein. Die Gerichte sehen hier meist 150 bis 200 Euro oder bis zu acht Prozent der Jahreskaltmiete als zulässig an. Allerdings müssen Mieter nur Kleinreparaturen an Gegenständen bezahlen, auf die sie direkten Zugriff haben und die sie häufig nutzen. Dazu zählen zum Beispiel Wasserhahnventile oder Tür- und Fenstergriffe. Unzugängliche Installationen wie Wasserrohre oder elektrische Leitungen in der Wand gehören nicht dazu. Die 75 bis 120 Euro sind übrigens keine Selbstbeteiligung: Ist der Rechnungsbetrag des Handwerkers höher, ist es keine Kleinreparatur mehr. Der Mieter muss dann nichts bezahlen. Vertragsklauseln, die den Mieter unabhängig vom Rechnungsbetrag zur Zahlung eines bestimmten Anteils verpflichten, sind unwirksam. Das gilt auch für Absprachen, nach denen der Mieter den Handwerker beauftragen muss.

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