Hamburg: Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit der Wohnung fuer Vermieter durch Wohnraumschutzgesetz eingeschraenkt – Zwangsverwaltung Ihrer Immobilie moeglich – Vermieter werden kriminalisiert

Das Hamburger Wohnraumschutzgesetz verbietet Mietvertraege kuerzer als 6 Monate sowie Ferienwohnungen, weil „preiswerter Wohnraum“ in Hamburg fehlt. Nun werden auch getrennt lebende Ehepaare gezwungen, zusammen zu ziehen. Das Grundgesetz gilt fuer Vermieter in Hamburg nur noch eingeschraenkt. Lesen Sie mehr zu dem Thema.

Hamburg – Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit der Wohnung in Hamburg fuer Vermieter eingeschraenkt

Das am 21. Mai 2013 vom Hamburger SPD-Senat auf namentliches Betreiben des SPD-Abgeordneten Dirk Kienscherf beschlossene „Wohnraumschutzgesetz“ schraenkt das Grundgesetz fuer Vermieter ein.Mehr dazu auf Hamburg Wohnraum Zweckentfremdunghttp://www.hamburg-wohnung.info

§ 13 a des „Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz“:

„Besteht begründeter Verdacht, dass Wohnraum entgegen § 6 unzulässig benutzt wird, nach § 7 überbelegt ist oder ohne Genehmigung nach § 9 auch entgegen einem Wohnnutzungsgebot nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, sind die Beauftragten der zuständigen Behörde auch ohne Ankündigung jederzeit zum Betreten berechtigt.“

§ 16 Des „Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes“:

„Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Ein Grundrecht nach dem Grundgesetz einzuschraenken, nur um Beamten die Kontrolle zu erleichtern, duerfte mit Sicherheit unverhaeltnismaessig sein und einen Verstoss gegen unsere Verfassung darstellen.

§ 15 des „Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz“:

Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die erforderliche Genehmigung für die zweckfremde Verwendung des Wohnraums gemäß § 9 Absatz 2 erhalten zu haben dessen Überlassung an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs anbietet oder dafür wirbt,
2. Angebote oder Werbung im Sinne der Nummer 1 verbreitet oder deren Verbreitung ermöglicht.

3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 ist auch der Versuch ordnungswidrig.

Dieser § 15 HmbWoSchuG ist einmalig in Deutschland, denn sonst ist in unserem Rechtswesen nur der Versuch ein Verbrechen zu begehen mit Strafe bewehrt, nicht jedoch der Versuch, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Auch dieser § 15 ist verfassungswidrig weil unverhaeltnismaessig.

§ 12 a Treuhänder bei Veränderungen von Wohnraum

(1) Ist Wohnraum entgegen § 9 so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so kann die zuständige Behörde zur Wiederherstellung für Wohnzwecke einen Treuhänder einsetzen, sofern der Verfügungsberechtigte nicht nachweist, dass er selbst innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Fristen die für die Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt hat.

(2) Der Treuhänder hat die Aufgabe, anstelle des Verfügungsberechtigten den Wohnraum wieder für Wohnzwecke herzustellen. Er hat das Recht und die Pflicht, das Grundstück zu verwalten und alle weiteren zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Verfügungsberechtigten vorzunehmen und abzuschließen. Der Treuhänder hat dem Verfügungsberechtigten und der zuständigen Behörde zu den von ihr bestimmten Zeitpunkten Rechnung zu legen. Der Treuhänder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung und die Erstattung seiner Auslagen. § 16 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) Mit der Bestellung des Treuhänders ist dem Verfügungsberechtigten der Besitz an dem Grundstück entzogen und der Treuhänder in den Besitz eingewiesen. Die zuständige Behörde verschafft dem Treuhänder – erforderlichenfalls mit Zwangsmaßnahmen – den tatsächlichen Besitz.

Der § 12 a des „Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz“ verstoesst gegen das Eigentumsrecht nach dem Grundgesetz und sogar gegen die Erklaerung der Menschenrechte.

Dies hat der Hamburger Senat in der Mitteilung an die Buergerschaft – Drucksache 20/5902 vom 20.11.2012 – sogar selber so gesehen. Dort hiess es noch:

„Dem verfügungsberechtigten Wohnungseigentümer dürfen nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Aufgaben aufgebürdet werden, die auf Grund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (siehe BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005, I ZB10/05 und vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2009, 11 ME 316/09“

Das Hamburger Wohnraumschutzgesetz sowie die behoerdlichen Ausfuehrungsrichtlinien koennen Sie hier nachlesen: http://hamburg-wohnung.info/wohnraum_zweckentfremdung_urteile.html

Die CDU-Abgeordneten der Hamburger Buergerschaft wurden auf die Verfassungswidrigkeit des Wohnraumschutzgesetzes mehrfach hingewiesen und gebeten, Verfassungsbeschwerde beim Hamburgischen Verfassungsgericht einzureichen. Fuer eine Verfassungsbeschwerde sind 20 % der Stimmen der Hamburger Abgeordneten erforderlich, die CDU-Fraktion hat 28 Abgeordnete, also 23 % der Stimmen.

Die CDU in Hamburg lehnt jedoch aus Kostengruenden die Erhebung der Verfassungsbeschwerde ab, so dass in Hamburg das Grundgesetz fuer Vermieter nur eingeschraenkt gilt.

Wohnraumschutzgesetz in Hamburg

Vor Investitionen in den Wohnungsneubau in Hamburg ist daher dringend abzuraten. In den umliegenden Gemeinden ist ohnehin die Grunderwerbsteuer und Gewerbesteuer deutlich geringer. Der Fachsprecher fuer Stadtentwicklung der SPD Hamburg, Dirk Kienscherf, sagte auch: „Wir wollen Finanzinvestoren aus der Stadt fernhalten“ in der Hamburger Morgenpost vom 19.Mai 2013. Investoren in den Wohnungsneubau sollten ihm und sich den Gefallen tun.

Weitergehende Informationen auf http://www.hamburg-wohnung.info
Wohnraum Zweckentfremdung Hamburg

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